Spielrecht

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Re: Gambling Night

geschrieben von philipp am 17.04.2004 um 11:36:42

Die Antwoirt von unserem Ordnungsamt:
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"Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet
oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, macht nach sich §
284 StGB strafbar.
Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder
geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig
veranstaltet werden.

Eine Erlaubniserteilung ist nach § 33 d Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung(GewO) nur möglich, wer im stehenden Gewerbe ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit veranstalten will. Andere Spiele in diesem Sinn sind Geschicklichkeitsspiele ohne technische Vorrichtung. In Betracht kommen solche Spiele mit Gewinnmöglichkeit, bei denen die Entscheidung über Gewinn oder Verlust wesentlich von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt (wie etwa Preisskat und Preisschafkopf). Unerheblich hier ist, ob der Gewinn in Waren oder in Geld besteht. Zu den Warengewinnen rechnen auch Gewinne, die in Dienstleistungen bestehen.

Dadurch ist insbesondere klargestellt, daß die Erlaubniserteilung nach §§ 33 c ff Gewerbeordnung -GewO- (und damit auch der § 15 Abs. 2 GewO)keine Anwendung finden, d.h. nicht möglich sind, auf die Veranstaltung
anderer Spiele, die Glücksspiele im Sinn des § 284 StGB sind (z. B. Roulette, Bakkarat, Ecarté, Kasinospiel, Ramso, Bara, Dromos und ähnliche Spiele, bei denen die Entscheidung über Gewinn und Verlust ausschließlich oder wesentlich vom Zufall abhängt)."

Die Erteilung einer Erlaubnis ist hiermit nicht möglich.

Sollten Sie noch weitere Fragen hierzu haben, können Sie sich gerne an das Ordnungsamt der Gemeinde Vaterstetten wenden.
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Schade, dann können wir das wohl vergessen oder sieht jemand hier noch irgend eine Chance?

danke und grüße
philipp



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