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Re: Entenrennen - pfiffige Idee oder doch Lotterie

geschrieben von Bernd am 19.04.2004 um 12:29:53

»Ein Staatsanwalt dürfte sich aber schwer tun, einem Gummientenproduzenten nachzuweisen, dass er seine Ware nur zu dem Ziel herstellt und verleiht/verkauft, Einrichtungen zum Glücksspiel bereitzustellen. Gummienten könnten beispielsweise ähnlich wie Gartenzwerge zur "Verschönerung" des Gartenteichs gekauft werden, oder als Spielzeug für Kinder in der Badewanne. Hier müßte also der Einzelfall betrachtet werden. «
»Mit Deiner Argumentation würde übrigens auch der Kartenspielproduzent einen wesentlichen Beitrag zum Abhalten eines Pokerspiels leisten. Den erforderlichen Vorsatz hierzu wird man aber auch ihm kaum nachweisen können. An der Voraussetzung des Vorsatzes dürfte in der Regel auch eine nachrangige Bestrafung wegen Beihilfe scheitern.«

Hallo Rüdiger!

Also mit der Strafbarkeit der Stadt bin ich wahrscheinlich tatsächlich übers Ziel geschossen...

Aber mit der anderen Geschichte möchte ich noch mal nachhaken:

Es ist mir klar, dass man einen Produzenten von Tischtennisbällen nicht dafür strafbar machen kann, wenn ein Dritter diese kauft, durchnummeriert und diese dann für ein Glücksspiel verwendet.

Aber wie sieht es denn für den besagten Dritten aus, der Tischtennisbälle kauft, durchnummeriert, eine attraktive Lostrommel für den Ziehungsvorgang konstruiert und dies alles leihweise aber gewerblich an mögliche Veranstalter von Glücksspielen vermietet. Und nicht nur dies er bietet den Veranstaltern von Glücksspielen seine konzeptionelle Hilfe/Beratung an: Wie komme ich an Sachpreise, wie vermarkte ich mein Glücksspiel, wie gestalte ich die Lose, gar den Losdruck übernimmt etc. pp.

Oder mit dem Hersteller von Kartenspielen gesprochen. Der reine Verkauf von Kartenspielen völlig unproblematisch, was aber, wenn der Hersteller gleichzeitig mit dem Verkauf auch Blackjacktische an Dritter vermietet und z.B. entsprechend geschultes Casino-Personal diesem Dritten zur Verfügung stellt. Gut solange dies alles ohne Geldeinsatz und Gewinnmöglichkeit von statten geht - alles unproblematisch.

Was aber, wenn er feststellen muss, dass mit seinen Karten, seinen Blackjacktischen und seinem Personal ein Glückspiel i. S. des StGB durchgeführt wird... Dann kann er sich doch wohl kaum drauf berufen, das ihm dass alles vorher nicht klar war...

Gruß

Bernd



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