Spielrecht

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Lotterie & Recht

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Re: Firma und Veranstaltung im Ausland

geschrieben von Bernd am 05.07.2004 um 22:26:04

»Jetzt nochmal meine Fragen:«
»- Machen sich die Betreiber in Deutschland strafbar? (soweit es den Betrieb angeht) Müssen Sie also mit einer Verhaftung o.ä. rechnen wenn Sie nach Deutschland einreisen?«
§ 284 StGB Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels
(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


»- Macht sich die Werbeagentur oder der Werbeträger strafbar? Wenn ja, wegen was genau?«

§ 284 StGB

(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.



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